Sie möchten wissen, was sich 2023 im Steuerrecht ändert? Wir haben für Sie die wichtigsten Änderungen zusammengetragen, welche am 2. Dezember vom Bundestag im Jahressteuergesetz 2022 verabschiedet wurden. Der Bundesrat muss diesen Änderungen noch zustimmen.
Grundfreibetrag
Dieser wird 2023 um 561 Euro auf 10.908 Euro erhöht und ab 2024 um weitere 696 Euro auf 11.604 Euro.
Kalte Progression
Die kalte Progression wird durch eine Anpassung der sogenannten Tarifeckwerte ausgeglichen. Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent wird ab 2023 erst bei einem zu versteuernden Einkommen von 61.972 Euro angewendet (bisher ab 58.597 Euro). Die sogenannte Reichensteuer (45 Prozent) bleibt bestehen. Diese greift bei 277.826 Euro ein.
Erhöhung des Unterhaltshöchstbetrags (§ 33 a EStG)
Der Unterhaltshöchstbetrag wird bereits für 2022 von 9.984 Euro auf 10.347 Euro angehoben. In Zukunft soll sich der Betrag bei einer Anhebung des Grundfreibetrages automatisch erhöhen.
Kindergeld (§ 66 EStG)
Das Kindergeld wird ab 1.1.2023 für das erste, zweite und dritte Kind auf jeweils 237 Euro pro Kind erhöht. Für das vierte und alle weiteren Kinder beträgt das Kindegeld – wie bisher – 250 Euro.
Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG)
Der Kinderfreibetrags wird für jeden Elternteil rückwirkend im Jahr 2022 von 2.730 Euro auf 2.810 Euro erhöht werden. In den Folgejahren soll der Kinderfreibetrag
Ausbildungsfreibetrag
Der Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und auswärts untergebracht sind, wird von 924 Euro auf 1.200 Euro pro Kalenderjahr erhöht. Die Regelung gilt ab 2023. In Zukunft soll er automatisch an den jeweils geltenden Grundfreibetrag angepasst werden.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird um 252 auf 4.260 Euro angehoben.
Arbeitszimmer
Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, können die Aufwendungen wie bisher in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Abweichend von dem Regierungsentwurf gilt dies auch dann, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen ist auch ein pauschaler Abzug von 1.260 Euro (Jahrespauschale) zulässig. Die Home-Office-Pauschale wird fortgeführt und von bisher 5 auf 6 Euro angehoben. Sie erhält jetzt den Namen Tagespauschale und kann für 210 Tage geltend gemacht werden, sodass sich ein Höchstbetrag von 1.260 Euro ergibt.
Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird von 1.200 auf 1.230 Euro angehoben. Das BMF wird geänderte Programmabläufe für den Lohnsteuerabzug in 2023 aufstellen und bekanntmachen.
Aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten (RAP)
Durch eine Neuregelung in § 5 Abs. 5 Satz 2 EStG wird klargestellt, dass der Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens unterbleiben kann, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme den in § 6 Abs. 2 EStG genannten Betrag nicht übersteigt. Dabei handelt es sich um die betragsmäßige Grenze von derzeit 800 Euro für geringwertige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht aktiviert werden müssen. Das neue Wahlrecht ist in der Handels- und in der Steuerbilanz einheitlich auszuüben.
Gebäude-Abschreibung
Der lineare AfA-Satz zur Abschreibung von Wohngebäuden, wird von zwei auf drei Prozent angehoben werden. Die Regelung gilt bereits für Wohnungen, die ab dem 1.1.2023 fertiggestellt werden. Die beabsichtigte Streichung der Möglichkeit, bei Altbauten eine höhere Abschreibung anzusetzen, indem man nachweist, dass die Restnutzungsdauer kürzer ist als nach dem typisierten Abschreibungssatz, unterbleibt (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG).
Sonderabschreibung für die Herstellung neuer Mietwohnungen
Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung nach § 7 b EStG für die Herstellung von Mietwohnungen wird bis 2026 verlängert. Die Abschreibungshöhe beträgt bis zu 5 Prozent pro Jahr. Die Baukostenobergrenze beträgt 4.800 Euro pro Quadratmeter. Voraussetzung ist, dass die Kriterien für ein „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeitsklasse/Effizienzgebäude Stufe 40 erfüllt werden. Der Bauantrag oder die Bauanzeige muss in den Jahren 2023 bis 2026 gestellt werden.
Photovoltaikanlagen
Die Besteuerung kleinerer Photovoltaikanlagen wird vereinfacht werden.
Einkommensteuer
Die Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern oder Gewerbeimmobilien mit einer Gesamtleistung von bis zu 30 kW (lt. Marktstammdatenregister) sind steuerfrei. Bei anderen Gebäuden wie Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Immobilien liegt die Grenze bei 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit. Die ursprünglich vorgesehene Voraussetzung, dass es sich um überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Gebäude handeln muss, ist gestrichen worden, sodass auch Photovoltaikanlagen auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden bis zu 15 kW je Wohn- und Geschäftseinheit begünstigt sind. Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Die Steuerbefreiung gilt für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (peak). Die Grenze von 100 kW (peak) ist pro Steuerpflichtigen bzw. pro Mitunternehmerschaft zu prüfen. Die Regelung gilt rückwirkend bereits ab dem 1.1.2022. Dadurch wird das bisher durch ein BMF-Schreiben geregelte Recht, eine Behandlung als Liebhaberei zu beantragen, ersetzt. Verluste aus einer solchen Anlage können allerdings nicht mehr geltend gemacht werden.
Umsatzsteuer
In der Umsatzsteuer wird für die Lieferung und die Installation von kleinen Photovoltaik-Anlagen und Stromspeichern ein „Nullsteuersatz“ eingeführt. Da es sich nicht um eine Steuerbefreiung handelt, bleibt der Vorsteuerabzug der Unternehmen, die die Anlage liefern und installieren, erhalten. Da es keine Vorsteuern mehr geben wird, die der Betreiber von seiner Umsatzsteuer abziehen kann, erübrigt es sich für Kleinunternehmer i.S. des § 19 Abs. 1 UStG in Zukunft, auf die Anwendung dieser Regelung zu verzichten. Sie brauchen von Anfang an keine Umsatzsteuererklärungen mehr abzugeben und müssen die Einnahmen und den Wert des privaten Verbrauchs nicht mehr versteuern. Voraussetzung ist, dass die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Davon wird ausgegangen, wenn die installierte Bruttoleistung nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt. Die Regelung gilt ab dem 1.1.2023. Weitere Erleichterungen, etwa für Kapitalgesellschaften bei der erweiterten Kürzung oder für Genossenschaften, enthält das Gesetz nicht. Durch eine Änderung des Investmentsteuergesetz soll verhindert werden, dass Spezial-Investmentfonds durch die Erzielung von Einkünften aus der Erzeugung von erneuerbaren Energien ihren Status verlieren. Hierzu wird in § 26 InvestStG eine neue Nr. 7 a eingeführt werden, nach der für die begünstigten Energieerzeugungstätigkeiten eine über die 5-Prozent-Grenze des § 15 Abs. 3 InvStG hinausgehende 10-Prozent-Grenze gilt.
Bauabzugsteuer
Auftraggeber sind ab 2024 verpflichtet, die Steueranmeldung für die Bauabzugsteuer elektronisch abzugeben.
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Sparer-Pauschbetrag
Der Sparer-Pauschbetrag wird von derzeit 801 Euro auf 1.000 Euro für Alleinstehende und von 1.602 auf 2.000 Euro für Ehegatten bzw. Lebenspartner angehoben. Bereits erteilte Freistellungsaufträge sollen prozentual erhöht werden.
Ehegattenübergreifender Verlustausgleich bei Kapitaleinkünften
Nach geltendem Recht können nicht ausgeglichene Verluste aus Kapitalvermögen eines Ehegatten nicht mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten ausgeglichen werden. Durch Änderung des § 20 Abs. 6 Satz 3 EStG wird ein ehegattenübergreifender Verlustausgleich im Rahmen der Veranlagung ermöglicht.
Altersvorsorgeaufwendungen
Die nach derzeitiger Rechtslage erst ab dem 1.1.2025 vorgesehene volle Absetzbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen wird auf den 1.1.2023 vorgezogen. Somit sind Rentenversicherungsbeiträge bereits im Jahr 2023 zu 100 Prozent als Sonderausgaben absetzbar (statt zu 96 %). Ziel ist die Vermeidung einer doppelten Besteuerung.
Grundrentenzuschlag (§ 3 Nr. 14 a EStG)
Der Betrag der Rente, der aufgrund des Grundrentenzuschlags geleistet wird, wird rückwirkend ab dem 1.1.2021 steuerfrei gestellt.
Umsatzsteuer auf Gas
Die Umsatzsteuer auf Gas wird (von Oktober 2022 bis März 2024) von 19 Prozent auf sieben Prozent abgesenkt werden.
Pauschalversteuerungsoption (§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG)
Die Arbeitslohngrenze bei kurzfristiger Beschäftigung wird von 120 Euro auf 150 Euro je Arbeitstag angehoben. Die Neuregelung gilt für den Lohnsteuerabzug ab 2023.
Besteuerung der Gas/Wärmepreisbremse
Alle im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz genannten Entlastungen unterliegen der Einkommensteuer. Wenn sie nicht direkt einer Einkunftsart zuzuordnen sind, wird gesetzlich angeordnet, dass es sich um ein Entgelt für sonstige Leistungen handelt. In diesem Fall sind die Leistungen nur teilweise zu versteuern. Die Freigrenze von 256 Euro ist nicht anzuwenden.
Energiepreispauschale für Rentner und Versorgungsbezieher
Die Energiepreispauschale für Rentner und Versorgungsbezieher unterliegt in vollem Umfang der Einkommensteuer.
Übergewinnsteuer (Energiekrisenbeitrag)
Für Unternehmen, die im Erdöl-, Erdgas-, Kohle und Raffineriebereich tätig sind, wird eine Übergewinnsteuer eingeführt. Betroffen sind Unternehmen, die 75 Prozent ihres Umsatzes in den Bereichen Extraktion, Bergbau, Erdölraffinerie oder Herstellung von Kokereierzeugnissen erzielen. Der sog. EU-Energiekrisenbeitrag beträgt 33 Prozent des Gewinns, der um mehr als 20 Prozent oberhalb des durchschnittlichen Gewinns der Jahre 2018 bis 2021 liegt.
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